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Zahlt der leibliche Vater...? (Familienrechtler gesucht)

 
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tmacarthur
Urgestein


Anmeldedatum: 16.01.2007
Beiträge: 345

BeitragVerfasst am: 10.03.2008 12:12    Titel: Zahlt der leibliche Vater...? (Familienrechtler gesucht) Antworten mit Zitat

Moin liebe Gemeinde,

ich hab da mal eine Bitte. Meine -(angeheiratete) Tochter (aus erster Ehe meiner Frau) bezieht Unterhalt von ihrem leiblichen Vater.

Ich bin mir aber nicht sicher, ob er auch den richtigen Betrag zahlt.

Um zu wissen, ob ich mit meinem Verdacht richtig liege hätte ich gerne gewusst, ob sich der Meister wirklich das halbe Kindergeld anrechnen darf.

Für einen Familienrechtler sollte das Alltag sein, aber für mich ist es doch ein ziemlicher §-Dschungel.

Vielen Dank für Eure Hilfe

Grüße

Tom
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Bulldog2011
Cheftheoretiker


Anmeldedatum: 11.08.2005
Beiträge: 2383
Wohnort: Katzenelnbogen

BeitragVerfasst am: 10.03.2008 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

sieht so aus:

Zitat:
Kindergeld und Unterhalt bei minderjährigen Kindern

§1612b Abs 2 BGB

Das Kindergeld wird zwar den Eltern ausgezahlt, ist aber eine Leistung die der Familie zusteht. Kindergeld dient der Sicherung des Existenzminimum des Kindes. Der Grundsatz, dass es sich bei Kindergeld um eine staatliche Leistung für das Kind an die Eltern handelt bleibt bestehen. (§ 62 Abs.1 EStG und § 1 BKGG)

Das Kindergeld wird grundsätzlich auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Es ist nach § 1612b BGB berechtigt das jedem Elternteil, die Hälfte des Kindergeldes angerechnet werden.

Nur der Kindergeldbetrag für gemeinsame Kinder wird verrechnet. Der sogenannte „Zählkindervorteil“ wird allein dem anspruchsberechtigtem Elternteil angerechnet §1612b Abs2 BGB.


Das Kindergeld wird dem Unterhaltsverpflichteten zur Hälfte angerechnet, d.h. die Hälfte des Kindergeldes wird vom zu zahlenden Kindesunterhalt abgezogen.

Zunächst ist ohne Berücksichtigung des Kindergeldes der Barunterhaltsanteil jedes
Elternteils auszurechnen. Derjenige Elternteil, dem das Kindergeld nicht ausgezahlt wird,
kann von seiner Summe den Betrag von 77,- EURO abziehen. Der Elternteil, der das Kindergeld erhält, muss zu seiner Unterhaltsschuld 77,- EURO dazu rechnen.

Fortsetzung:
Ab 18 Jahren - volljährige entfällt der Betreuungsunterhalt. Ein Kind dieses Alters bedarf keinerlei Betreuung mehr. §1606 Abs.3 S.2 BGB.

Das Kindergeld wird grundsätzlich auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Es ist nach § 1606 Abs.3 Satz 2 BGB berechtigt das jedem Elternteil, die Hälfte des Kindergeldes angerechnet werden.

Hoffe es hilft weiter....
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mit lieben Grüssen,
Andreas


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fleisspelz
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BeitragVerfasst am: 10.03.2008 12:23    Titel: Antworten mit Zitat

Der gute muss Unterhalt mindestens in Höhe der "Düsseldorfer Tabelle" bezahlen. Kindergeld ist nicht anrechnungsfähig, da es für das Kind ist und nicht für den Vater.
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Bulldog2011
Cheftheoretiker


Anmeldedatum: 11.08.2005
Beiträge: 2383
Wohnort: Katzenelnbogen

BeitragVerfasst am: 10.03.2008 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

fleisspelz hat Folgendes geschrieben:
Der gute muss Unterhalt mindestens in Höhe der "Düsseldorfer Tabelle" bezahlen. Kindergeld ist nicht anrechnungsfähig, da es für das Kind ist und nicht für den Vater.


Nicht ganz, das Kindergeld steht zwar dem Kind zu, dient zur seiner Existenzsicherung, darf aber vom Unterhaltsverpflichteten, in diesem Fall der leibliche Vater, entsprechend berücksichtigt werden.

Bevor wir hier aber in endlos Diskussionen abtauchen, sollte Tom einen Familienrechtler vor Ort zu Rate ziehen, da es unter Umständen im Einzelfall wieder anders aussehen kann.
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mit lieben Grüssen,
Andreas


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Zuletzt bearbeitet von Bulldog2011 am 10.03.2008 12:34, insgesamt einmal bearbeitet
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tmacarthur
Urgestein


Anmeldedatum: 16.01.2007
Beiträge: 345

BeitragVerfasst am: 10.03.2008 12:34    Titel: erstmal dank Antworten mit Zitat

Das geht ja schon ziemlich ins Detail.

Also mein "Stand der Dinge" ist: D'dorfer Tabelle als Grundlage wird genutzt er zahlte immer den niedrigsten Betrag (minus halbes Kindergeld)
Jetzt zahlt er den zweitniedrigsten Betrag (wieder minus halbes Kindergeld)

So, nun meine Recherche:
Abzug von Kindergeld nur, wenn sich auch entsprechend gekümmert wird (hat er zwei jahre garnicht nun wieder ganz OK)

Nach §1612 b Abs. 5 kann aber nur dann das Kindergeld abgezogen werden, wenn die minimumhöhe von 135% erreicht wird/ sprich überschritten - das tat es nie.

nun ist wohl ab dem 1.1.2008 eine neue Regellung in Kraft, wo von 100% gesprochen wird (bezieht sich auf die DD-Tabelle) d.h. 100% müssen sein

niedriger darf es dann ja wohl nicht werden. die 100% beziehen sich aber auch noch auf das Existenzminimum eines Kindes, was wohl (lt. EStG bei dem doppeltem des Kinderfreibetrages in Höhe von 1824 euro (einfach) liegt)

nun meine Frage: Darf sich der Kerl trotz seiner Minimalen Einstufung in der D-Tabelle die gesamte hälfte (klingt doof) des Kindergeldes Abziehen????

Sorry für's Detail

dank und Gruß


Tom
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Bulldog2011
Cheftheoretiker


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Beiträge: 2383
Wohnort: Katzenelnbogen

BeitragVerfasst am: 10.03.2008 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry Tom,

an dieser Stelle muss ich aussteigen. Mein Rat wäre, kontaktiere in diesem Fall einen Fachanwalt im Familien- / Unterhaltsrecht.
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mit lieben Grüssen,
Andreas


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tmacarthur
Urgestein


Anmeldedatum: 16.01.2007
Beiträge: 345

BeitragVerfasst am: 10.03.2008 12:42    Titel: xxxxx Antworten mit Zitat

Ich hatte gehofft es gäbe SR-fahrende Familienrechtler.


Trotzdem vielen Dank
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fleisspelz
Gast





BeitragVerfasst am: 10.03.2008 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Familienrechtler fahren nicht SR, die trailern Harleys hinter Porsche Cayennes Mr. Green
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S&T
Hochwürden


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Beiträge: 9902
Wohnort: Gehenna

BeitragVerfasst am: 10.03.2008 12:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin auch ein "Kerl" .... ich "darf" bzw. das halbe Kindergeld wird automatisch zur Anrechnung gebracht.

Für den Unterhalt wird ein vollstreckbarer Titel ausgestellt.

Die Höhe des Unterhalts, den das Kind bzw. die Kindsmutter vom Amt bekommt entspricht nicht zwingend dem Betrag, den der Unterhaltspflichtige ans Jugendamt zahlen muß.

Alle zwei Jahre verlangt das Amt einen "großen" Verdienstnachweis und berechnet ggf. neu. Änderungen der persönlichen Umstände sind ebenfalls anzuzeigen.

Berechnungsgrundlage ist die Düsseldorfer Tabelle, welche auf das Kindsalter und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ausgerichtet ist. Es gibt eine Höchstgrenze zur Anrechnung des halben Kindergeldes. Ausserdem beziehen sich die Tabellenwerte auf einen Unterhaltspflichtigen mit zwei Unterhaltsberechtigten im eigenen Haushalt. Ist dies nicht gegeben, wird der Regelbeitrag pro Nase um eine Stufe erhöht.


Ich halte es für sehr schwer (und unverfroren), in betrügerischer Weise die Daten so zu faken, dass man wirklich Geld "spart"...

Für meinen Teil bezahle ich bereitwillig, weil ich sonst kaum was Gutes für meine Tochter tun kann. Ich finde es schade, dass "Unterhaltspflichtige" immer als der Arsch dargestellt werden, auch vom Amt. Das ist verdammt bitter für jemanden, der eine Trennung im Guten der Schlammschlacht vorgezogen hat, auch im Interesse des Nachwuchses... aber diese wird vom Amt regelrecht provoziert, mit z.T. sehr seltsamen Fragen, die man sich stellen lassen muß....

Mac, geh zum Jugendamt, das ist deren Job, darüber zu informieren. Wenn es tatsächlich Anlass zu Zweifeln an der richtigen Festsetzung gibt, ist es auch deren ureigenstes Interesse, der Sache nachzugehen...
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Being on a bike you sculpted yourself is a sense of achievement, mechanical symphony of parts working together because you arranged them that way.


And the lord said unto John "Come forth and receive eternal life".

But John came fifth and won a toaster...



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B.
1,5 B.


Anmeldedatum: 16.08.2005
Beiträge: 1788

BeitragVerfasst am: 10.03.2008 14:06    Titel: Antworten mit Zitat

Kurzfassung: er darf.

...und es gibt übrigens auch noch eine "Berliner Tabelle".

Ansonsten kann ich besonders dem Kleingedruckten vom S&T zustimmen.
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tmacarthur
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Beiträge: 345

BeitragVerfasst am: 10.03.2008 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

S&T hat Folgendes geschrieben:
Ich bin auch ein "Kerl" ....


Sollte ich eine Wertung innnerhalb meiner Beschreibung der Sachlage
vorgenommen haben, so bezieht sich das lediglich auf diese eine Person und sollte keinesfalls eine allgemeingültige Wertung von Unterhaltspflichtigen Personen sein.
Zitat:

Für meinen Teil bezahle ich bereitwillig, weil ich sonst kaum was Gutes für meine Tochter tun kann.


Das finde ich sehr löblich und sollte als gutes Beispiel dienen

wir erhalten das Geld momentan nicht vom Jugendamt sondern direkt, aber danke für den Hinweis. Evtl. kann man mir ja dort auch Auskunft erteilen.


Grüße

Tom
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fressie
Aufsteiger


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Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 13.03.2008 11:28    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

geh mal auf treffpunkteltern.de, gutes Forum da, kennen sich aus im §§-Dschungel.

Gruß
fressie
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Tassilo
Forumsweiser


Anmeldedatum: 09.08.2005
Beiträge: 1663

BeitragVerfasst am: 13.03.2008 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

solange der Mindestbedarf des Kindes nicht erreicht ist, kann man das Kindergeld nicht zur Hälfte abziehen. Und der liegt weit höher als in der DD-tabelle.
Ich jedenfalls kann es nicht wie die meisten Andern auch nicht.

Die Aussagen von S&T kann ich nur bestätigen.
Ausserdm regelt die Angelegenheit nach wie vor das Jugendamt für das Kind.

Durfte ich leider selbst mal erfahren, obwohl ich immer treu und brav gezahlt habe. Die haben das meiner EX förmlich aufgedrängt wo es dann natürlich Zoff gab.
Ich will in dieser Sache nur meine Ruhe haben.
Wenn er nicht regelmässig gezahlt hat, kann man sich den vollen Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen.
Allles selbst erlebt, weil der Vater von meiner Stieftochter nie gezahlt hat.
Nur war meine Frau so, dass sie auch nie Anspruch erhoben hat, weil sie sich lieber alleine damit durchschlagen wollte.

Aber als Zahlvater ist man sein ganzes Leben gebeutelt.
Vor Jahren bekam ich Anwaltspost, weil meine längst erwachsene Tochter aus meiner ersten geschiedenen Ehe die Abendschule besuchen würde.
Sie wäre daher in der Ausbildung und Abendschule geht nur, weil sie ein uneheliches Kind hat.
Das OLG hat dies aber mit der Begründung abgeschmettert, sie solle sich an den Vater des Kindes wenden.
Wer weiss was noch wird.
Mein im August 17 Jahre alter Sohn geht nun gar nicht mehr zur Schule.
Das hätte ohnehin keinen Sinn mehr.
Wenn er 18 ist und keine Asbildung begonnen hat, könnte ich den Unterhalt einstellen, weil er eine Obliegenheitspflicht hat.
Allerdings kann er bis zum 30. Lebensjahr eine Ausbildung beginnen, worauf ich dann wieder zahlen müsste.
Ohnehin ist es ja dann so, das später das Sozialamt winkt.
Wer weiss was noch kommt, denn vor kurzem ist der Mann von meiner letzten EX ausgezogen.
Bei dem ist nix zu holen, da er selbst unterhaltspflichtig gegenüber seiner EX und Kindern ist.
Meine Mutter bekommt seit kurzem Pflegegeld. Ich warte auf Post vom Sozialamt.

Das Einzige was ich geschaft habe war in beiden Fällen nicht zum Ehegattenunterhalt verdonnert zu werden. War nicht einfach-hat aber geklappt.
Ich würd gerne in Frührente mit meiner Krankheit gehen, doch das was mir nach Abzuf von 2XVersorgungsausgleich bleibt ist lächerlich.

Sorry Leuts, so viel wollt ich eigentlich gar nicht schreiben, aber vielleicht hilfts ja.


Gruß


Willi
_________________
Gruß

Willi

Et hätt noch immer jotjejange.
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tmacarthur
Urgestein


Anmeldedatum: 16.01.2007
Beiträge: 345

BeitragVerfasst am: 13.03.2008 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

@fressie.

besten Dank für den Tip - da scheints als ob mir wirklich weitergeholfen werden kann.

@tassilo

da scheint es ja bei mir noch deutlich einfacher zu sein, aber der Hinweis auf den Mindestbetrag ist schon wichtig. Mal schauen, was da noch geht.

Grüße

Tom
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