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Tassilo Forumsweiser
Anmeldedatum: 09.08.2005 Beiträge: 1663
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Verfasst am: 29.06.2007 18:02 Titel: Das Recht oder Vorsicht beim Moppedverkauf |
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Ich weiss ist vielleicht langweilig, aber vielleicht gibts ja hier jemanden der Jura studiert.
Der tut mir dann leid.
Dennoch: Hütet Euch vor H.D. Käufern. Die sind nämlich gefährlich.
Gruß
Willi
Fall :
A verkauft seine gut erhaltene Harley Davidson an B. Noch vor Übergabe des Motorrades wirft B seine brennende Zigarette auf den Garagenboden. Dabei entzündet sich eine Benzinlache, woraufhin Garage und Motorrad vollständig zerstört werden.
Rechtsfolgen :
Der Verkäufer A wird von seiner Leistungspflicht frei gemäß § 275 Abs. 1 BGB.
Für den Käufer B gilt § 275 Abs. 4 BGB mit seiner Verweisung auf § 326 BGB.
Gem. § 326 Abs. 1 BGB entfällt grds. der Anspruch auf die Gegenleistung (hier: Kaufpreiszahlung), wenn der Schuldner von seiner Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1 BGB frei wird.
Vorliegend ist aber § 326 Abs. 2 BGB einschlägig, sodass Käufer B von seiner Zahlungspflicht nicht befreit wird, da er für den Grund der Leistungsbefreiung (Untergang des Motorrades) allein verantwortlich ist.
Frage :
Kann Käufer B vom Kaufvertrag zurücktreten, um auf diese Weise von seiner Kaufpreiszahlungsverpflichtung frei zu werden ?
Antwort :
§ 326 Abs. 5 BGB eröffnet grds. eine Rücktrittsmöglichkeit nach § 323 BGB, gem. § 323 Abs. 6 BGB ist der Rücktritt aber aus den gleichen Gründen w.o. ausgeschlossen.
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
Das neue Gesetz behält das Verschuldensprinzip des bisherigen § 276 BGB als einen wesentlichen Bestandteil des kontinentalen Rechts bei ( im Gegensatz hierzu kommt es im anglo-amerikanischen Recht grds. nicht auf ein Verschulden an ).
Hieran knüpfen sich nämlich weitgehende Rechte des Gläubigers, die den Schuldner wiederum viel weitgehender belasten können, als dies die Primärleistungspflicht getan hätte.
Der neue § 276 BGB wird deshalb nur „begriffstechnisch" näher ausgeführt, macht damit aber zugleich andere Vorschriften überflüssig („insbesondere"), z.B. Zusicherung einer Eigenschaft i.S.v. § 463 BGB a.F.§
276 Abs. 1 im Wortlaut :
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden entsprechende Anwendung.
2. Vorrang des Erfüllungsanspruchs
Im Fall der „Pflichtverletzung" muss der Gläubiger dem Schuldner grds. eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen.( Wie bisher setzt eine unangemessen kurze eine angemessene Frist in Gang. )
Erst nach ergebnislosem Fristablauf können weitergehende Rechte geltend gemacht werden.
Das neue Gesetz übernimmt in § 280 den Begriff der „Pflichtverletzung", womit die drei typischen Erscheinungsformen einer Verletzung des Schuldverhältnisses erfasst werden, nämlich Unmöglichkeit, Verzug und Schlechterfüllung. Die Gemeinsamkeit dieser Erscheinungsformen ( Schuldner bleibt mit seiner Leistung hinter dem geschuldeten Soll zurück ) erlaubt aber die künftige Zusammenfassung und damit die Vereinfachung des Schuldrechts.
3. Umfassende Schadensersatzregelung
Jede „Pflichtverletzung" führt zum Schadensersatzanspruch, so die Regelung in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, vgl. § 276 BGB ( Formulierung stellt Beweislast klar ).
§ 280 Abs. 1 BGB ist unmittelbar und allein nur anwendbar auf Fälle des sog. Begleitschadens ( bislang pVV ), also
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Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten führt zu Schäden an anderen Rechtsgütern des Gläubigers
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Schäden, die aufgrund einer Schlechtleistung entstehen, z.B. Körperschäden nach unzureichend ausgeführter Fahrzeugreparatur
Für die weiteren Arten von Schadensersatz regeln die §§ 281 – 286 BGB zusätzliche Anforderungen:
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§ 280 Abs. 2 : Verzögerungsschaden nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Verzugs, § 286
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§ 280 Abs. 3 : Schadensersatz statt der Leistung ( bisher : Schadensersatz wegen Nichterfüllung ) nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281–283§
281 BGB - Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
Voraussetzungen sind:
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Schlechtleistung oder Verzug
Die Formulierung „nicht erbringt" meint nicht die Fälle der Unmöglichkeit – hierfür gilt § 283
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Schuldner muss Leistungsstörung zu vertreten haben
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Fristsetzung mit Leistungsaufforderung durch Gläubiger erforderlich. Bei Unterlassungsansprüchen tritt an deren Stelle gem. Abs. 3 die Abmahnung
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Zu beachten ist der Wortlaut in Abs.1 Satz 1 ( „soweit" ) und Satz 2 ( „statt der ganzen Leistung"). Dies bedeutet:
Bleibt der Schuldner ( qualitativ oder quantitativ ) hinter der geschuldeten Leistung zurück, hat der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch nur hinsichtlich des ausgebliebenen oder nicht vertragsgerecht erbrachten Teils der Leistung ( „kleiner Schadensersatz" )
Schadensersatz statt der ganzen Leistung ( „großer Schadensersatz" ) kann er jedoch in folgenden Fällen beanspruchen:
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bei Teilleistung nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass kein Interesse des Gläubigers an Teilleistung besteht
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bei Schlechtleistung nur unter der zusätzlichen Voraussetzung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung.
Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, kann der Schuldner seinerseits das bereits Geleistete zurückfordern, § 281 Abs. 5 BGB.
Un denn möcht ich kurz nach Eintrittdes Schadens die Augen mit den anschliessenden Rechtsmittellösungen von unserm Justus sehen.
Also---wenn ich dann sagen würde: Nee die sieht ja jetzt sch...aus, die will ich nicht mehr.
Zuletzt bearbeitet von Tassilo am 29.06.2007 18:35, insgesamt 3-mal bearbeitet |
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Tassilo Forumsweiser
Anmeldedatum: 09.08.2005 Beiträge: 1663
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fleisspelz Gast
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Verfasst am: 29.06.2007 20:20 Titel: Re: Das Recht oder Vorsicht beim Moppedverkauf |
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Tassilo hat Folgendes geschrieben: | ...Hütet Euch vor H.D. Käufern. Die sind nämlich gefährlich... |
gelesen Riege?
Tassilo hat Folgendes geschrieben: | ...A verkauft seine gut erhaltene Harley Davidson an B. Noch vor Übergabe des Motorrades wirft B seine brennende Zigarette auf den Garagenboden. Dabei entzündet sich eine Benzinlache, woraufhin Garage und Motorrad vollständig zerstört werden.... |
Unwahrscheinlich. A kann sich keine Zigaretten leisten, weil die HD noch nicht bezahlt ist. B bekommt mit seinen vor Erregung zitternden Händen und dem sabbernden Mund keine Zigarette an.  |
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Tassilo Forumsweiser
Anmeldedatum: 09.08.2005 Beiträge: 1663
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Verfasst am: 29.06.2007 21:58 Titel: |
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Oh weh oweh oh jenimeh,
Wo bin ich da wieder bloß reingtreten.
Fazit:
H.D. Fahrer scheinen keinen Humor zu haben.
Gru0
Willi
[size=7der jetzt hofft, das Name und Anschrift nicht der Redaktion bekannt sind ][/size] |
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riege Heavy Duty

Anmeldedatum: 08.08.2005 Beiträge: 6264 Wohnort: Los Karawancos
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Verfasst am: 29.06.2007 22:02 Titel: |
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Jau, gelesen, Justus... 8)
@Tassilo...
Also jetzt nochmal von vorn, vielleicht hab ich was mißverstanden...
Jemand kommt auf den Hof um Deine verranzte Karre zu kaufen. In weiser Voraussicht (weil Du weißt, daß es der Eisenhaufen wegen zahlreicher Fälle von Liebesentzug kaum aus eigener Kraft vom Hof schaffen wird) ziehst Du erst mal den Benzinschlauch ab und drehst den Gockel auf "On" Nur ein Wenig, wir wollen ja nicht übertreiben...
...dem Macker, der auf den Hof kommt, bietest Du ein Freundschaftszigarettchen an, und verwickelst ihn in einen kurzen Klönschnack. Wenn ihr dann fertig seid, wirft Macker B dann seine Kippe auf den Boden (die Aschenbecher hast Du in weiser Voraussicht abmontiert), Dein Ofen geht in Flammen auf, und Du stellst Dich hin und sagst "Jetzt mußt Du die Karre bezahlen!".
Hmmm... guter Plan! Schon ausprobiert?
Edit: ich hätte da wohl mitte nächster Woche eine sehr gut erhaltene '79er FLH zu verkaufen... zu besichtigen bei mir aufm Hof... (wo hab ich nur den Kanister...) 8) _________________ ...silver blaze... |
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riege Heavy Duty

Anmeldedatum: 08.08.2005 Beiträge: 6264 Wohnort: Los Karawancos
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Verfasst am: 29.06.2007 22:06 Titel: |
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Tassilo hat Folgendes geschrieben: |
H.D. Fahrer scheinen keinen Humor zu haben.
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Die müssen doch zum Lachen in den Keller gehen... steht im HD-Händlerkaufvertrag, weißt Du doch...
(...als Ausgleich dafür gibts die auch so nette HOG-Jäckchen gratis... 8) )
 _________________ ...silver blaze... |
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fleisspelz Gast
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Verfasst am: 30.06.2007 01:38 Titel: |
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riege hat Folgendes geschrieben: | Tassilo hat Folgendes geschrieben: |
H.D. Fahrer scheinen keinen Humor zu haben.
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Die müssen doch zum Lachen in den Keller gehen... steht im HD-Händlerkaufvertrag, weißt Du doch...
(...als Ausgleich dafür gibts die auch so nette HOG-Jäckchen gratis... 8) )
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Nichts hast Du verstanden Riege. Garnichts. Undnochweniger! Lachen oder Mine verziehen ist für HD Jünger untersagt. Du gehörst zu den BadGuys. Da gibts nix zu lachen. Und die HOG Jäckchen darfst Du teuer kaufen, wenn Du lang genug böse geguckt hast. Gratis ist ein in Harleyfahrerkreisen unbekanntes Wort |
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kommmschmit Badisches Urvieh

Anmeldedatum: 07.08.2005 Beiträge: 11084 Wohnort: Eberbach / Baden
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Verfasst am: 30.06.2007 09:49 Titel: |
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fleisspelz hat Folgendes geschrieben: | Gratis ist ein in Harleyfahrerkreisen unbekanntes Wort |
Na kein Wunder dass die dich nicht haben wollen.  _________________ Ich ärgere mich nicht
und wenn ich verrecke vor Zorn (mein Lebensmotto) |
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B. 1,5 B.
Anmeldedatum: 16.08.2005 Beiträge: 1788
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Verfasst am: 30.06.2007 14:53 Titel: |
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Tassilo hat Folgendes geschrieben: | Man beachte § 1586a BGB |
In deiner Situation würde ich mich erstmal für BGB § 1586a (2) interessieren. ;)
Grüße!
B. |
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